Förderverein

der Ev. St.-Lukas-Gemeinde e.V.

Satzung des Fördervereins der
Evangelischen St.-Lukas-Gemeinde in Bremen-Grolland

vom 13. Dezember 2005
mit Änderung von Mai 2006

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der Evangelischen St.-Lukas-Gemeinde in Bremen-Grolland".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e. V.".

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke und fördert auf dieser Grundlage die Belange und Aktivitäten der Evangelischen St.-Lukas-Gemeinde.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Unterstützung der Verkündigung, der Seelsorge, der Arbeit mit Kindern, Jugend­lichen und Erwachsenen, der Altenarbeit, der Musik sowie sonstiger kultureller Ver­anstaltungen.
  2. Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der kirchlichen Gebäude (z. B. der Kirche, des Gemeindehauses) sowie der Außenanlagen, des Inventars, der Orgel, der Glocken­anlage usw.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer die Bestrebungen des Vereins fördern will.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstands wirksam.

(3) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet, der bei Eintritt während des Geschäftsjahrs mit der Aufnahmeerklärung fällig wird. Ansonsten ist der Mitgliedsbeitrag bis zum 1. April eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod
  2. durch Austritt nach schriftlicher Kündigung. Der Austritt ist dem Verein spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs mitzuteilen.
  3. durch Streichung. Die Streichung ist möglich, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist. In einer Mahnung ist auf die bevorstehende Strei­chung der Mitgliedschaft hinzuweisen.
  4. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, dem alle Vorstandsmitglieder zustimmen müssen. Er darf nur erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Umfang gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich oder mündlich zu hören. Es kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Zu ihr wird mit zweiwöchiger Frist durch einfachen Brief und durch Anschlag am Gemeindehaus (Schaukasten) vom Vorstand eingeladen. Sie wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.

(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. Wahl des Vorstands.
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern / Kassenprüferinnen.
  3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Kassenberichts.
  4. Entlastung des Vorstands.
  5. Genehmigung des Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr.
  6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
  7. Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss.
  8. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
  9. Änderung der Satzung und des Vereinszwecks.

(5) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Einberufungsgrundes schriftlich beantragen.

(6) Eine Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn dies von den Kassenprüfern / Kassenprüferinnen verlangt wird.

(7) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer / der Protokollführerin und dem Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(9) Die Mitglieder des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für jeweils drei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist für dessen verbleibende Amtszeit ein Mitglied nachzuwählen. Wiederwahl ist zulässig. Erhebt sich kein Widerspruch, kann die Wahl einzelner Vorstandsmitglieder durch Handzeichen erfolgen. Die Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(10) Findet sich für die Entlastung des Vorstands gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 4 keine Mehrheit, so hat der gesamte Vorstand zurückzutreten. In diesem Falle wählt die Mitgliederversammlung zunächst aus den erschienenen Mitgliedern einen kommissarischen Vorstand, der aus mindestens drei Personen bestehen soll. Dieser beruft innerhalb von acht Wochen eine Mitgliederversammlung ein, in der ein neuer Vorstand zu wählen ist.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen.

(2) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

(3) Der Vorstand trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet über die Verwendung der Gelder im Sinne der §§ 2 und 3. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben einem einzelnen Mitglied zur Erledigung übertragen.

(4) Zu den Vorstandssitzungen wird mit einwöchiger Frist schriftlich eingeladen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Zu den Sitzungen des Vorstands wird ein Vertreter / eine Vertreterin des Gemeinderats der Evangelischen St.-Lukas-Gemeinde eingeladen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu seiner Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(6) Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

(7) Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins dem Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.

§ 10 Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

§ 11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Sollten nicht zwei Drittel aller Vereinsmitglieder zu dieser Sitzung erscheinen, ist erneut zu einer Mitgliederversammlung mit dem Hinweis einzuladen, dass der Verein aufgelöst wird, wenn dies eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschließt. Diese weitere Sitzung darf frühestens einen Monat nach der Sitzung stattfinden, die über den Auflösungsbeschluss nicht befinden konnte.

§ 12 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische St.-Lukas-Gemeinde. Die Empfängerin hat es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke zu verwenden, und zwar im Sinne des Vereinszwecks.

§ 13 Satzungsänderung durch den Vorstand

Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen und steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende Änderungen der Satzung vorzunehmen.

§ 14 Schlussvorschrift

Diese Satzung wurde am 13. Dezember 2005 auf der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.

Bremen, am 13. Dezember 2005

(Unterzeichnet von den neun Gründungsmitgliedern)

Satzung geändert in § 8 Abs. 5 im Mai 2006 durch schriftlichen Beschluss aller Gründungsmitglieder.